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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Firma IGEBA Geraetebau GmbH

I Allgemeines

  1. Grundlage für sämtliche Geschäftsverbindungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Bestätigung zustande.
  4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Kempten/Allgäu.

II Lieferung

  1. Transport und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  4. Die Transportgefahr trägt stets der Auftraggeber. Lieferfristen sind unverbindlich. Bei unvorhergesehenen Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, oder dergleichen, auch bei einem Zulieferbetrieb, ist die Lieferfrist angemessen zu verlängern.

III Preise, Zahlungen

  1. Alle Preise gelten ab Werk ohne Montage.
  2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, wird die Zahlung bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang, fällig. Rechnungen sind, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, ohne Abzug zahlbar.
  3. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsweisen der Tag, an dem IGEBA Geraetebau GmbH oder Dritte, die gegenüber IGEBA Geraetebau GmbH einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist wird ohne besondere Mahnung ein Verzugszins in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes ist durch entsprechenden Nachweis möglich.

IV Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  2. Der Auftraggeber darf uns gehörende Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Für den Fall der Veräußerung tritt der Besteller im Voraus alle daraus entstehenden Zahlungsansprüche an uns ab.
  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an uns abgetreten.
  4. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25%, so kann der Auftraggeber insoweit Freigabe von Sicherheit nach Wahl verlangen.

V

Sollten einzelne Bestimmungen durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung nicht zur Anwendung kommen, bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtskräftig.